Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Papiererzeugung

PapIndMeistPrV 2005

§ 2 Umfang der Industriemeisterqualifikation und Gliederung der Prüfung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PapIndMeistPrV%202005/2#abs-1 (1) Die Qualifikation zum Geprüften Industriemeister/zur Geprüften Industriemeisterin - Fachrichtung Papiererzeugung umfasst:

1.
Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen,
2.
Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen,
3.
Handlungsspezifische Qualifikationen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PapIndMeistPrV%202005/2#abs-2 (2) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen gemäß der Ausbilder-Eignungsverordnung nach dem Berufsbildungsgesetz oder auf Grund einer anderen öffentlich-rechtlichen Regelung, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse den Anforderungen nach den §§ 2 bis 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung gleichwertig sind, ist nachzuweisen. Der Nachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung vorzulegen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PapIndMeistPrV%202005/2#abs-3 (3) Die Prüfung zum Geprüften Industriemeister/zur Geprüften Industriemeisterin - Fachrichtung Papiererzeugung gliedert sich in die Prüfungsteile:

1.
Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen,
2.
Handlungsspezifische Qualifikationen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PapIndMeistPrV%202005/2#abs-4 (4) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nr. 1 ist schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgaben gemäß § 4 zu prüfen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PapIndMeistPrV%202005/2#abs-5 (5) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nr. 2 ist in Form von zwei handlungsspezifischen integrierten schriftlichen Situationsaufgaben sowie einer komplexen praxisbezogenen Aufgabenstellung, die in Form von schriftlichen Präsentationsunterlagen anzufertigen ist, und einer mündlichen Präsentation dieser Unterlagen einschließlich eines Fachgesprächs gemäß § 5 zu prüfen.

§ 1 § 3